Der Nuklearia-Vorstand lädt alle Vereinsmitglieder herzlich ein zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die am Dienstag, 25. Mai 2021, 20 Uhr, als Online-Veranstaltung stattfindet. Einziger inhaltlicher Tagesordnungspunkt sind Satzungsänderungen. Einzelheiten zur Online-Teilnahme sowie eine persönliche Zugangskennung erhält jedes Mitglied individuell.
Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Berufung des Versammlungsleiters
- Berufung des Protokollführers
- Feststellung der Anwesenheit
- Beschluss über Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
Der Vorstand schlägt eine Reihe von größeren und kleineren Satzungsänderungen vor. Es geht dabei um die folgenden Themen:
- Umwelt- und Naturschutzvereinigung: Wir möchten die Nuklearia gern als Umwelt- und Naturschutzvereinigung nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkennen lassen. Dazu müssen Umwelt- und Naturschutz im Vereinszweck verankert und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sein. Zumindest die Satzungsänderung wird hiermit schon einmal auf den Weg gebracht.
- Online-Mitgliederversammlungen: Online-Mitgliederversammlung können wir derzeit nur auf Grundlage des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie durchführen. Es ist aber sinnvoll, diese Möglichkeit in der Satzung zu verankern, um auch nach der COVID-19-Pandemie Online-Mitgliederversammlungen abhalten zu können.
- Einladungsfrist zu Mitgliederversammlungen: Die aktuell geltende Frist von acht Wochen hat sich als unpraktisch herausgestellt. Die vorgeschlagene Satzungsänderung verkürzt sie auf vier Wochen.
- Außerdem wurden einige weitere Aktualisierungen und Ergänzungen vorgenommen.
Die Einzelheiten der vorgeschlagenen Änderungen sind dieser PDF-Datei zu entnehmen. Die Änderungen sind am Rand durch einen senkrechten Strich markiert. Einfügungen gegenüber der aktuell gültigen Satzung sind farblich hervorgehoben und unterstrichen, Streichungen sind farblich hervorgehoben und durchgestrichen.
Hier Erläuterungen zu den Änderungen im Einzelnen:
- § 1 (1): Diese Änderung passt die Satzung an den Stand der Dinge an. Der Verein ist ja inzwischen längst in das Vereinsregister eingetragen.
- § 2 (1): Dass und inwiefern die Kernenergie dem Umweltschutz dient, ist nicht jedermann offensichtlich. Daher erläutert dieser neue Absatz die wesentlichen Eigenschaften der Kernenergie in dieser Hinsicht und macht damit den folgenden Absatz besser verständlich. Der bisherige § 2 (1) wird zum neuen § 2 (2).
- § 2 (2): Dieser Absatz ist der bisherige § 2 (1). Implizit war der Umweltschutz schon immer als Vereinszweck in der Satzung verankert. Die neue Formulierung dieses Absatzes macht nun diesen impliziten Zweck explizit. Zusammen mit § 2 (1) wird so auch Menschen, die nicht mit der Kernenergie vertraut sind, die Relevanz der Kerntechnik für die Umwelt deutlich.
- § 4 (10): Die Einfügung des Wortes »ordentlichen« ist eine Klarstellung, die deutlich macht, dass zwischen den beiden Sätzen dieses Absatzes kein Widerspruch besteht.
- § 4 (11): In diesem Absatz geht es um die Übertragung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung an ein anderes Mitglied. Der neue Satz »Die Erklärung der Stimmrechtsübertragung kann Weisungen zum Abstimmverhalten enthalten« macht explizit, was der Satz »Die weisungsgebundene Übertragung eines Stimmrechts unterliegt nicht dieser Beschränkung« im gleichen Absatz bereits impliziert. Der neue Satz »Die unterzeichnete Erklärung muss dem Vorstand vor der Sitzung vorliegen« ist eine Formerfordernis, die die Stimmrechtsübertragung u. a. in einer Online-Mitgliederversammlung handhabbar macht.
- § 5 (1): Diese Änderung verkürzt die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung von 8 auf 4 Wochen. Entsprechend weniger Zeit, nämlich 3 statt 4 Wochen, bleibt den Mitgliedern, die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung zu verlangen.
- § 5 (9): Dieser neue Absatz gibt dem Verein die Möglichkeit, auch nach der Corona-Pandemie Mitgliederversammlungen online abzuhalten.
- § 5 (10): Dieser neue Absatz wurde vom Registergericht Dortmund angeregt. Er ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht gefordert werden oder die zur Erlangung oder dem Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, direkt vorzunehmen. Auf diese Weise kann derVorstand etwaige Probleme unmittelbar heilen, ohne den zeitaufwendigen Umweg über eine Mitgliederversammlung gehen zu müssen, die einen Beschluss fassen müsste, bei dem ohnehin keine wirkliche Wahlmöglichkeit bestünde.
- § 6 (9): Diese redaktionelle Änderung korrigiert einen Schreibfehler.